AGBs der Firma Greif-Technik-Schmid GmbH

GTS Performance

Stand 02/2020

 

1. Allgemeines

Bei allen Aufträgen, die wir für Sie gegenwärtig und zukünftig ausführen, sind Vertragsbestandteil unsere Liefer‐ und Zahlungsbedingungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie werden insbesondere durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bestätigt. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, gleichgültig wie oft oder unter welchen Umständen sie uns zugestellt werden, gelten nur,

wenn sie von uns unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsänderungen und der Verzicht auf Schriftform haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich

bestätigt werden.

 

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1. Vertragsabschlüsse mit uns kommen nur schriftlich und mit dem Inhalt unserer Angebote, aktuellen Katalogdaten oder

Auftragsbestätigungen zustande, Wir behalten uns verbessernde Abänderungen im Leistungsumfang vor, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur im Rahmen handelsüblicher Toleranzen maßgebend und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

2.2 Wir behalten uns vor, umfangreiche, besonders aufwändige Angebote mit Vorleistungen je nach Aufpreis in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen kann jedoch vor Beginn der Angebotserarbeitung ein Zielpreis für dessen Erstellung angegeben werden.

2.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns bereits im Angebotsstadium auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die mit dem zu liefernden Gegenstand/Werk im Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen könnten. Erfolgt ein solcher Hinweis, so haben wir das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen und werden

gegebenenfalls ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen unterbreiten. Sollten die von uns zu liefernden Gegenstände in Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Kernkraftwerke eingebaut werden, so hat der Besteller dies in jedem Fall bekannt zu geben, unsere Produkte sind generell nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung im Einzelfall zum Einbau in Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Kernkraftwerke zugelassen.

2.4 Wir haften in keinem Fall für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch sonstige ungenaue Angaben seinerseits ergeben. Ebenso haften wir nicht, wenn der Besteller einen Hinweis im Sinne von Ziffer 2.3 unterlässt.

2.5 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags in angemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem in den üblichen Bedingungen zu vergüten. Mehr‐ oder Minderlieferungen in Höhe von maximal 5% sind zulässig. Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.

2.6 Stornierungen eines erteilten und noch nicht in die Durchführungsfase eingetretenen Auftrages durch den Besteller sind von diesem mit 2% der Auftragssumme, mindestens jedoch mit € 50 als Stornogebühr zu bezahlen. Ebenso können wir einen darüber hinaus gehenden

Aufwand bei Nachweis geltend machen.

 

 

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

3.1 Alle Preise gelten, außer es wird anderes vereinbart, in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht‐, Auf‐ und Abladen, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Bei Vereinbarung einer

Fremdwährung gelten Wechselkursschwankungen zu Lasten des Bestellers, verbindlich ist der Euro‐Gegenwert zum Angebotszeitpunkt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, sowie Teillieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Dies gilt auch bei verspäteter Abnahme.

3.2 Wir gewähren unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgende Zahlungskonditionen: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Sofern es sich um Systeme und/oder um ein Auftragsvolumen handelt, das Euro 15.000,‐ übersteigt, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: Ein Drittel mit Gegenzeichnung unseres Angebots, das zweite Drittel bei Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Rechnungsstellung, den Restbetrag bei Abnahme. Die in Satz

1 geregelten Konditionen gelten sinngemäß.

3.3 Unsere Forderungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung uns zur uneingeschränkten Verfügung zugegangen ist. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung oder sonstige Gefahr für die Realisierung unserer Forderung ein oder ist dies durch erheblichen Zahlungsverzug zu vermuten oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird über sein

Vermögen ein Vergleichs‐ oder Insolvenzverfahren beantragt, steht es uns frei, alle offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, Wechsel zurückzugeben und noch zu liefernde Ware nur gegen Vorauszahlung oder Gewährung von Sicherheiten zu liefern. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

3.5 Einwendungen gegen unsere Rechnungsabschlüsse (insbesondere Saldoerstellungen) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des betreffenden Schriftstückes schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so

gilt dies als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben im übrigen unberührt.

3.6 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszins in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

 

 

4. Lieferung, Annahme, Abnahme

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer

Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ‐außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung‐ der Abnahmetermin maßgebend,

hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand‐ bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten

berechnet.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn oder das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt

Abschnitt 8.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weitüberwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale

Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller während des Verzuges ‐unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle‐ eine angemessene Frist zur Leistung

und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche

aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.

 

 

5. Gefahrübergang, Versand

5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den von uns mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Abfuhr und Aufstellung übernommen haben sollten. Ist die Ware abhol‐ oder versandbereit und verzögert sich

die Sendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige auf den Besteller über. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Bruch‐, Transport‐, und Feuerschaden zu versichern.

5.2 Für die durch uns zum Versand kommenden Waren haben wir eine Pauschaltransportversicherung (RVS/SVS) abgeschlossen, deren anteilige Kosten dem Besteller berechnet werden.

 

 

6. Aufstellung, Montage und Abnahme

Für jede Art von Aufstellung und/oder Montage durch uns gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1 Der Besteller hat uns auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, bzw. folgende Leistungen zu übernehmen: Hilfsmannschaften und gegebenenfalls sonstige Gewerke (wie Maurer, etc.) einschließlich erforderliche Werkzeuge; branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich dazugehöriger Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und

Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen; Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, genügend große, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge etc.; Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht

branchenüblich sind.

6.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller unaufgefordert alle erforderlichen statischen Angaben zu machen sowie uns umfassend über die Lage aller Strom‐, Gas‐ und Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen zu informieren.

6.3 Des weiteren müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

6.4 Wir haften in keinem Fall für Arbeiten unserer Aufsteller und unseres Personals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die von diesen vorgenommenen Arbeiten nicht mit der Lieferung oder der Aufstellung oder Montage zusammenhängen.

6.5 Bei vereinbarter Einzelberechnung für Aufstellung oder Montage vergütet der Besteller für die vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit, Zuschläge für Mehr‐, Nacht‐, Sonn‐ und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, für Planung und Überwachung. Vorbereitungs‐, Reise‐, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Reisekosten für Personal, Transportkosten für

Handwerkzeug und persönliches Gepäck, Auslösung für Arbeitszeit, Ruhe‐ und Feiertage werden gesondert berechnet. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme wegen von uns nicht zu vertretender Umstände, trägt der Besteller in angemessenem Umfang Kosten für Wartezeit und erforderliche weitere Reisen.

 

 

7. Gewährleistung

7.1 Für Sach‐ und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche ‐vorbehaltlich Abschnitt 8‐ Gewähr wie folgt: 7.1. Sachmängel:

7.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder erneut zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.1.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu

verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.1.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir ‐soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt‐ die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus‐ und Einbaus, ferner, falls

dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

7.1.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir ‐unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefällen‐ eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung

des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.1.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische

Einflüsse ‐ sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

7.1.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.1.7 Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien im Einzelfall vereinbart, sind Angaben aus der Lebensdauerberechnung unverbindlich. Die Angaben aus der Lebensdauerberechnung stellen keine Garantieerklärung/zugesicherte Eigenschaft dar, es sei denn wir erklären dies ausdrücklich. Wir übernehmen die Gewährleistung, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur für den Fall, dass die von uns gelieferten Teile gemäß der jeweiligen Montage‐ und Wartungsanleitung vertragsgemäß genutzt und gewartet, bzw. gepflegt werden. Die Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr beschränkt.

7.2 Rechtsmängel:

7.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den

Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den

genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

7.3 Die in Abschnitt 7.2.1 genannten Verpflichtungen unsererseits sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz‐ oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn – wir vom Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, – wir vom Besteller in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.2.1 ermöglicht, – uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, – der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Besteller beruht und – die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

 

8. Haftung

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer, vertraglicher Nebenpflichten ‐insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes‐ vom 3 Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten

unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers, die Regelung der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir ‐aus welchen Rechtsgründen auch immer‐ nur: – bei Vorsatz, – bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, – bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,

Gesundheit, – bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, – bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen‐ oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind

ausgeschlossen.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ‐bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung‐ unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; das vorbehaltene Eigentum gilt in diesem Fall als Sicherung

für unsere Saldoforderung. In der Rücknahme des Liefergegenstandes liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies gleichzeitig ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

9.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Alle Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer, weiter veräußert wird, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung und Weiterveräußerung solange berechtigt, wie

er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung uns gegenüber anzugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller darf keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorzugsabtretung der Forderung an uns zunichte macht oder beeinträchtigt.

9.3 Eine etwaige Be‐ und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei bestehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der

übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,

Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben genannte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.

9.4 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

9.5 Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Ware wegen Beanstandungen an uns zurückgesandt wird.

9.6 Soweit die von uns gelieferten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich dieser bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu ermöglichen und das Eigentum an diesen Gegenständen an uns zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Besteller diese vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu seinen Lasten.

9.7 Grundsätzlich sind sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des von uns gelieferten Gegenstandes vom Besteller zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes

aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

 

 

10. Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht

10.1 Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, insbesondere in der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Schutzrechte hieran

vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Angeboten, Mustern, Modellen usw.

10.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jegliche Art der Weiterverwendung und des Nachbaues (jeweils ganz oder teilweise) unserer Entwicklungen oder unseres Know‐hows, auch in Angebotsunterlagen, ist untersagt und verpflichtet ‐unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche‐ zur Herausgabe des in dieser Weise hergestellten oder erlangten. Der Besteller ist in jedem Fall der Zuwiderhandlung

zu einer Zahlung von 5% der Auftragssumme verpflichtet, wobei wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Geschäftspartner bleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Er ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und/oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen,

Muster, von uns entwickelte Formen usw. bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder der Auftrag beendet ist.

10.3 Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

 

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist 89079 Ulm

12.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz unserer Gesellschaft bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Bestellers.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes.

 

 

 

Jochen Schmid

Greif‐Technik‐Schmid GmbH

GTS Performance

Schulze‐Delitzsch‐Weg 30

89079 Ulm‐Wiblingen

www.gts‐p.de